2 SVG, unabhängig davon, ob er dabei noch im Besitz des (nicht mehr gültigen) Ausweises im Sinne des physischen Dokumentes ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 95 Ziff. 2 SVG. Mit dem Begriff "Führerausweis" in Art. 95 Ziff. 2 SVG ist die behördlich verfügte Fahrerlaubnis gemeint. Wem diese Fahrerlaubnis mittels rechtskräftiger Verfügung entzogen wurde, ist nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu führen. Macht er dies trotzdem, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG, unabhängig davon, ob er dabei noch im Besitz des (nicht mehr gültigen) Ausweises im Sinne des physischen Dokumentes ist.