Ausserdem wird dem X. keine dermassen schwere Straftat angelastet, die eine Verwertung der vor Amtsgericht gemachten Aussagen rechtfertigen würde. Da sich im vorliegenden Fall ohnehin genügend andere, verwertbare Aussagen des X. bei den Akten befinden, stellt die vom Amtsgericht unzulässigerweise gemachte Ermahnung zur Wahrheit indessen keinen Verfahrensmangel dar, der die Rückweisung der Strafsache an das Amtsgericht im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde. Auf die Aussagen des X. vor dem Amtsgericht kann somit nicht abgestützt werden. II. Kammer, 30. August 2005 (21 05 48) |