X. ist der deutschen Sprache nicht bzw. nicht hinreichend mächtig. Sodann war er vor Amtsgericht nicht anwaltlich verbeiständet, und es kann nicht gesagt werden, er sei so prozesserfahren, dass er die Unzulässigkeit der Ermahnung auch ohne Verteidiger hätte erkennen können und müssen. Ausserdem wird dem X. keine dermassen schwere Straftat angelastet, die eine Verwertung der vor Amtsgericht gemachten Aussagen rechtfertigen würde.