Über die Verwertbarkeit eines mit einem formellen Mangel behafteten Einvernahmeprotokolls hat das Gericht anhand der Beweiswürdigung zu befinden. Eine Ausnahme vom Beweisverwertungsverbot ist insbesondere dann zu machen, wenn die festgenommene Person im konkreten Fall ihr Schweigerecht hinreichend gekannt hat oder wenn schwere Straftaten zu beurteilen sind. In jedem Fall sind die entgegenstehenden Interessen abzuwägen (BGE 130 I 126, 132 f. E. 3.2 und 3.3 m.w.H.). X. ist der deutschen Sprache nicht bzw. nicht hinreichend mächtig.