E. 3.1 je m.w.H.). Steht einem Beschuldigten ein solches Aussageverweigerungsrecht zu, darf er folglich auch nicht zur wahren Aussage ermahnt werden, wie dies die Vorinstanz bei ihrer Befragung des X. getan hat. Eine unzulässige Ermahnung zur Wahrheit entspricht im Ergebnis einem zu Beginn der ersten Einvernahme unterlassenen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht. Im einen wie im anderen Fall besteht grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot. Dieses Verbot gilt indessen nicht absolut. Über die Verwertbarkeit eines mit einem formellen Mangel behafteten Einvernahmeprotokolls hat das Gericht anhand der Beweiswürdigung zu befinden.