Was indessen nicht anging, war die erfolgte Ermahnung zur Wahrheit. Als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen, und sich nicht selbst belasten zu müssen (BGE 130 I 126, 128 f. E. 2.1 und 131 IV 36, 40 ff. E. 3.1 je m.w.