X. wurde zwar nicht bei der amtsgerichtlichen Befragung, jedoch bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Weder die Luzerner Strafprozessordnung noch das übergeordnete Verfassungsrecht auferlegen den Strafuntersuchungsbehörden und der Strafjustiz die Pflicht, den Angeklagten vor jeder Befragung oder Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, sofern der Hinweis zu Beginn der ersten Einvernahme erfolgt ist (vgl. § 76 Abs. 3 StPO). Demzufolge musste das Amtsgericht bei der Befragung X. nicht erneut auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam machen. Was indessen nicht anging, war die erfolgte Ermahnung zur Wahrheit.