Im Untersuchungsverfahren ist der Angeschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme insbesondere auf das Recht zur Aussageverweigerung in allgemeinverständlicher Weise aufmerksam zu machen (§ 76 Abs. 3 StPO). X. wurde zwar nicht bei der amtsgerichtlichen Befragung, jedoch bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen.