Aus den Erwägungen: Gemäss § 173 Abs. 3 StPO ist der Angeklagte an der Gerichtsverhandlung vom Präsidenten oder von einem Richter kurz zur Person und zur Sache zu befragen. Wenn Beweise vom Gericht selbst oder von einem Richter erhoben werden, so finden die entsprechenden Vorschriften über die Untersuchung Anwendung (§ 176 Abs. 1 StPO). Im Untersuchungsverfahren ist der Angeschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme insbesondere auf das Recht zur Aussageverweigerung in allgemeinverständlicher Weise aufmerksam zu machen (§ 76 Abs. 3 StPO).