Vor Obergericht rügt X. unter anderem, dass er vor seiner Befragung vor Amtsgericht zur Wahrheit ermahnt worden sei. Er hätte vielmehr auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden müssen. Auf seine dortigen Aussagen dürfe er somit nicht behaftet werden, und die Strafsache sei an das Amtsgericht zurückweisen, falls er vom Obergericht nicht freigesprochen werde. Aus den Erwägungen: Gemäss § 173 Abs. 3 StPO ist der Angeklagte an der Gerichtsverhandlung vom Präsidenten oder von einem Richter kurz zur Person und zur Sache zu befragen.