| | Entscheid: | §§ 76 Abs. 3 und 173 Abs. 3 StPO. Den Angeklagten vor seiner Befragung an der Gerichtsverhandlung zur Wahrheit zu ermahnen, verletzt sein Aussageverweigerungsrecht. Mit einem solchen Mangel behaftete Aussagen dürfen nur ausnahmsweise als Beweise verwertet werden. ====================================================================== X. appellierte gegen ein Amtsgerichtsurteil, in dem er des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und mit zwei Monaten Gefängnis bestraft wurde. Vor Obergericht rügt X. unter anderem, dass er vor seiner Befragung vor Amtsgericht zur Wahrheit ermahnt worden sei.