Im Hinblick auf den Nachweis des Vorsatzes, nämlich ob der Zu-sammenschluss mindestens zweier Täter tatsächlich auf einem rechtsgenüglichen Willens-entschluss basiert, ist der Erforschung des Täterwillens somit besondere Beachtung zu schenken. Gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts muss für die Annahme von Bandenmässigkeit anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden können, dass sich der Täter und zumindest ein Mittäter mit dem Willen zusammenschlossen, künftig mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. II. Kammer, 6. September 2005 (21 05 40) |