Die aufgezeigte Problematik und die hohe Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus vor allem beim bandenmässig ausgeführten Raub führen dazu, dass der Täterwille im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren besonders sorgfältig zu eruieren ist. Im Hinblick auf den Nachweis des Vorsatzes, nämlich ob der Zu-sammenschluss mindestens zweier Täter tatsächlich auf einem rechtsgenüglichen Willens-entschluss basiert, ist der Erforschung des Täterwillens somit besondere Beachtung zu schenken.