Allerdings ist in solchen Fällen das Erbringen des Nachweises, dass bandenmässiges Handeln vorliegt, nicht einfach. Denn in subjektiver Hinsicht hängt die Bejahung der Bandenmässigkeit beim Raub bzw. Diebstahl wesentlich davon ab, ob der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a). Die aufgezeigte Problematik und die hohe Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus vor allem beim bandenmässig ausgeführten Raub führen dazu, dass der Täterwille im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren besonders sorgfältig zu eruieren ist.