Niggli/Riedo, Basler Komm., N 65 zu Art. 140 und N 116 zu Art. 139 StGB). Bekanntlich wirkt allein die Ausfällung hoher Strafen nicht genügend abschreckend. Nichtsdestoweniger ist der sehr bedenklich stimmenden und nicht duldbaren Zeiterscheinung, dass Jugendliche sich spontan zusammentun, um gemein-sam Diebstähle und Raubtaten gegen zufällig ausgewählte Opfer auf offener Strasse unbe-dacht auszuführen, entschieden entgegenzuwirken. Allerdings ist in solchen Fällen das Erbringen des Nachweises, dass bandenmässiges Handeln vorliegt, nicht einfach.