Dies kann einerseits beim Nachweis des bandenmässigen Vorgehens und anderseits bei der Strafzumessung angesichts des hohen Mindeststrafrahmens gerade beim Raubtatbestand zu Schwierigkeiten bzw. Härtefällen führen. Dieser relativ neuen Erscheinung kommt aller-dings die konstante Praxis, die auch von der Lehre befürwortet wird, insoweit etwas entge-gen, als das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit beim Raub wegen der massiv höheren als im Grundtatbestand geregelten Strafandrohung restriktiv auszulegen ist (vgl. Olivier Pecorini, Le brigandage et l'extorsion par brigandage d'une chose mobilière en droit pénal suisse, Diss., Lausanne 1995, S. 148; Niggli/Riedo, Basler Komm.