Dem steht die jüngere Tatsache gegen-über, dass sich in der Gesellschaft relativ integrierte Jugendliche aus geringfügigem oder gar nichtigem Anlass bewusst zusammentun, um Diebstähle und/oder Überfälle auszuführen. Dies kann einerseits beim Nachweis des bandenmässigen Vorgehens und anderseits bei der Strafzumessung angesichts des hohen Mindeststrafrahmens gerade beim Raubtatbestand zu Schwierigkeiten bzw. Härtefällen führen.