Gerade in Straffällen wie dem vorliegenden erweist sich der vom Bundesgericht ver-langte Nachweis auf der Willensseite als schwierig, da es sich nicht um Straftaten verbunden mit zusätzlichen objektiven Elementen handelt. Die Gesinnung des Angeklagten und seiner Komplizen ist nicht vergleichbar mit derjenigen der Mitglieder einer Räuberbande als in der Gesellschaft nicht eingebundene Gruppe, die regelmässig Beute als Einkommensersatz zu erlangen sucht. Das klassische Bandenmitglied hält sich im Umfeld der Bande auf, die ihm das Gefühl der Zusammengehörigkeit vermittelt.