Für die Annahme von Bandenmässigkeit muss anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich der Räuber und zumindest ein Mittäter mit dem Willen zusam-menschlossen, mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben (BGE 6S.312/2004 vom 24.3.2005, S 4 E. 3). 4.2.1.2. Gerade in Straffällen wie dem vorliegenden erweist sich der vom Bundesgericht ver-langte Nachweis auf der Willensseite als schwierig, da es sich nicht um Straftaten verbunden mit zusätzlichen objektiven Elementen handelt.