Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tat-begehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a mit Hinweisen). Für die Annahme von Bandenmässigkeit muss anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich der Räuber und zumindest ein Mittäter mit dem Willen zusam-menschlossen, mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben (BGE 6S.312/2004 vom 24.3.2005, S 4 E. 3).