In einem appellierten Strafverfahren stand folgender Sachverhalt zur Beurteilung: Der Angeklagte nahm zwischen Herbst 2000 und dem 9. Juni 2002 an zehn Raubtaten und sieben Diebstählen in wechselnder Zusammensetzung im Raum Luzern teil. Im gleichen Zeitraum führte er auch einen weiteren Diebstahl als Alleintäter aus. Vor Obergericht war der Vorsatz des Angeklagten bezüglich bandenmässigen Vorgehens umstritten. Dazu führte das Obergericht das Folgende aus: 4.2.1.1. (¿) Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tat-begehung zieht.