{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-40_2005-09-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2579", "Checksum": "cb039bb0ee232b19aa4d6d918623b9c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 40", "2005 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.09.2005 21 05 40 (2005 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 139 Ziff. 3, 140 Ziff. 3 und 18 StGB. Dem Täter ist das Kennen und Wollen der Tatsachen nachzuweisen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Dies bedeutet im Hinblick auf den Nachweis des Vorsatzes, dass der auf allenfalls bandenmässige Tatbegehung gerichtete Wille des Täters im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren besonders sorgfältig zu erforschen ist. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:01", "Checksum": "6d0fe4822b610016bf9fa01adde4fd1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.09.2005 21 05 40 (2005 I Nr. 52)\nRegeste:\nArt. 139 Ziff. 3, 140 Ziff. 3 und 18 StGB. Dem Täter ist das Kennen und Wollen der Tatsachen nachzuweisen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Dies bedeutet im Hinblick auf den Nachweis des Vorsatzes, dass der auf allenfalls bandenmässige Tatbegehung gerichtete Wille des Täters im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren besonders sorgfältig zu erforschen ist. | Strafrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafrecht |\n| Entscheiddatum: | 06.09.2005 |\n| Fallnummer: | 21 05 40 |\n| LGVE: | 2005 I Nr. 52 |\n| Leitsatz: | Art. 139 Ziff. 3, 140 Ziff. 3 und 18 StGB. Dem Täter ist das Kennen und Wollen der Tatsachen nachzuweisen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Dies bedeutet im Hinblick auf den Nachweis des Vorsatzes, dass der auf allenfalls bandenmässige Tatbegehung gerichtete Wille des Täters im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren besonders sorgfältig zu erforschen ist. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}