Es stand von Anfang an die rechtliche Subsumtion eines relativ einfachen Sachverhalts unter einen einzigen möglichen Übertretungstatbestand in Frage, was der Angeklagte ebenfalls wusste. Nur weil diese Subsumtion zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten war, kann nicht bereits von einer rechtlich schwierigen Angelegenheit ausgegangen werden, ansonsten in jedem umstrittenen Bagatellfall die anwaltliche Verbeiständung entschädigt werden müsste (vgl. zur Frage der Entschädigung des Verteidigers in Bagatellfällen die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Pra 2002 Nr. 139; BGE 110 Ia 156 E. 1b S. 159 f.; 1P.341/2004 vom 27.7.2004 E. 3.3; 1P.244/2005 vom 19.7.2005 E. 4.2 f.;