Auch in rechtlicher Hinsicht bot der vorliegende Fall nicht solche Schwierigkeiten, dass eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten gewesen wäre. Es stand von Anfang an die rechtliche Subsumtion eines relativ einfachen Sachverhalts unter einen einzigen möglichen Übertretungstatbestand in Frage, was der Angeklagte ebenfalls wusste.