Beanzeigt waren zudem bloss die Vorkommnisse vom 6./7. Oktober 2004, was dem Angeklagten bekannt war, und nur diese bildeten Anklagegrundlage. Trotz der untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Angeklagten, des Privatklägers und von zwei Zeuginnen handelt es sich hier in tatsächlicher Hinsicht um einen relativ einfachen Fall, ging es letztlich doch bloss um die Frage von einigen Telefonanrufen, was dem Angeklagten ebenfalls bekannt war. Auch in rechtlicher Hinsicht bot der vorliegende Fall nicht solche Schwierigkeiten, dass eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten gewesen wäre.