, Basel/Genf/München 2005, § 88 N 19 und 21). Ein solcher Ausnahmefall kann darin erblickt werden, wenn der Angeschuldigte in Bagatellstrafsachen (Übertretungen) ohne zureichende objektive Gründe, beispielsweise aus Überängstlichkeit, einen Anwalt beizieht, obwohl er ohne weiteres in der Lage wäre, seine Rechte selber wahrzunehmen. Es kann auf die im Zusammenhang mit der Entschädigungspflicht des Staates im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens entwickelten Grundsätze verwiesen werden (LGVE 2003 I Nr. 73 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 159 f.; AR GVP 1994 Nr. 3256; ZR 77 [1978] Nr. 16; vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 1221).