Der Parteicharakter des Privatstrafklageverfahrens zeigt sich unter anderem darin, dass der Staat keine Kosten übernimmt und sie den Parteien überbindet. Die endgültige Kostenverlegung und die Ausrichtung einer Entschädigung an die Gegenpartei richten sich grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegens, wovon nur in besonderen Fällen abgewichen wird (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 88 N 19 und 21).