Dagegen reichte der Privatkläger fristgerecht Kassationsbeschwerde ein. Das Obergericht hiess die Beschwerde insoweit gut, als der Angeklagte verpflichtet wurde, für die Verteidigerkosten selber aufzukommen. Aus den Erwägungen: 5.3.2. Wird die angeschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Kosten dem Staat zu überbinden (§ 276 Abs. 1 StPO). Die Kosten können jedoch auch ganz oder teilweise dem Privatkläger überbunden werden (§ 278 Abs. 1 StPO). Der Parteicharakter des Privatstrafklageverfahrens zeigt sich unter anderem darin, dass der Staat keine Kosten übernimmt und sie den Parteien überbindet.