Damit ist Schweizer Recht anwendbar, zumal das "Geschäft" über den Marktplatz "ebay.ch" zustandegekommen ist und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht; SR 0.221.211.1) keine Anwendung findet (Art. 2 lit. b WKR). II. Kammer, 8. März 2006 (21 05 195) |