Eine Rückabwicklung des Geschäfts hat nicht stattgefunden, sondern lediglich eine Kaufpreisminderung. An diesem Ergebnis ändert die Internationalität des Sachverhalts nichts. Nachdem das Versteigerungsverfahren in einen Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache gemündet ist, gelangen gemäss Art. 118 IPRG (SR 291) die Kollisionsregeln des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4) zur Anwendung.