235 Abs. 1 OR, wonach der Ersteigerer das Eigentum an der ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag erwirbt. Dies bedeutet, dass nach Ablauf der Versteigerungsdauer durch die deklaratorische Wirkung des Zuschlags auch das Eigentum am Versteigerungsobjekt auf den Ersteigerer, mithin den Angeschuldigten, übergegangen ist (Martin Blättler, Versteigerungen über das Internet, Zürich 2004, S. 198). Bei Nichteinziehung bzw. Aufhebung der Beschlagnahme ist die fragliche "Rolex"-Uhr also dem Angeschuldigten auszuhändigen (vgl. ZR 99 [2000] Nr. 44 S. 125 E. 4a). Eine Rückabwicklung des Geschäfts hat nicht stattgefunden, sondern lediglich eine Kaufpreisminderung.