Damit geht von dieser Uhr in der Hand des Angeschuldigten keine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung aus (BGE 114 IV 7 E. 2b). Dass der Angeschuldigte - anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid - noch kein Eigentum erworben habe, wie die Privatklägerin geltend macht, trifft nicht zu. Mangels anderweitiger Vereinbarung in den Versteigerungsbedingungen gilt auch bei einer Versteigerung über das Internet die Bestimmung gemäss Art. 235 Abs. 1 OR, wonach der Ersteigerer das Eigentum an der ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag erwirbt.