155 StGB und Art. 61 f. MSchG) sei nicht unter Strafe gestellt. In der Folge wies das Amtsstatthalteramt die Strafklage der Privatklägerin Y. vom 14. September 2005 von der Hand. Die Privatklägerin hat gegen diese Vonderhandweisung keinen Rekurs eingelegt (vgl. § 59 Abs. 3 StPO). Nach dem Gesagten erwarb der Angeschuldigte die Uhr ausschliesslich zum Eigengebrauch. Damit geht von dieser Uhr in der Hand des Angeschuldigten keine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung aus (BGE 114 IV 7 E. 2b).