58 StGB ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen (BGE 130 IV 149 f. E. 3.3.1). 3.2. Konkret erwog das Amtsstatthalteramt, es sei auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Angeschuldigte X. die fragliche Uhr nicht gekauft habe, um sie im Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen oder in Verkehr zu setzen. Ebenso wenig lägen Hinweise dafür vor, dass der Angeschuldigte gewusst habe, dass es sich bei der von ihm ersteigerten Damenuhr um keine echte Uhr der Marke "Rolex" handle. Die fahrlässige Begehung der fraglichen Delikte (Art. 155 StGB und Art.