58 StGB wird nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutz des konkreten Geschädigten verfügt, sondern wegen einer künftigen Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet. Art. 58 StGB begründet keinen Anspruch des Geschädigten auf Einziehung des Gegenstandes, der zur Begehung der strafbaren Handlung gedient hat oder bestimmt war. Die Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 58 StGB ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen (BGE 130 IV 149 f. E. 3.3.1).