Dazu führte das Obergericht das Folgende aus: 3.- Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Voraussetzungen der Sicherungseinziehungen sind demnach: Anlasstat, Deliktskonnex, konkrete Gefährdung und Verhältnismässigkeit (vgl. Baumann, Basler Komm., N 6-14 zu Art.