Die "Fédération de l'Industrie Horlogère Suisse" stellte in ihrem Echtheitsgutachten vom 10. Juni 2004 fest, dass die Uhr aus einer Mischung von echten und gefälschten Bestandteilen bestehe. Vor Obergericht war die Nichteinziehung dieser Uhr umstritten. Dazu führte das Obergericht das Folgende aus: 3.- Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.