Der Richter hat die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn Anlasstat, Deliktskonnex, konkrete Gefährdung und Verhältnismässigkeit als Voraussetzungen der Sicherungseinziehung erfüllt sind. Konkret unterliegt eine unechte Uhr zwecks Eigengebrauch nicht der Sicherungseinziehung, da sie in der Hand des Täters künftig nicht die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. An diesem Ergebnis ändert auch die Internationalität des Sachverhalts nichts. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 118 IPRG; Art. 3 Abs. 3 Haager Übereinkommen vom 15. Juni