{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-195_2006-03-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2746", "Checksum": "de41cfa0e668ddc102e65ac983c519d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 195", "2006 I Nr. 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.03.2006 21 05 195 (2006 I Nr. 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 118 IPRG; Art. 3 Abs. 3 Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955. Der Richter hat die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn Anlasstat, Deliktskonnex, konkrete Gefährdung und Verhältnismässigkeit als Voraussetzungen der Sicherungseinziehung erfüllt sind. Konkret unterliegt eine unechte Uhr zwecks Eigengebrauch nicht der Sicherungseinziehung, da sie in der Hand des Täters künftig nicht die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. An diesem Ergebnis ändert auch die Internationalität des Sachverhalts nichts. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:06", "Checksum": "3ae45a9e62ac0abe43f1a973875e5242", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 08.03.2006 21 05 195 (2006 I Nr. 56)\nRegeste:\nArt. 58 Abs. 1 StGB; Art. 118 IPRG; Art. 3 Abs. 3 Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955. Der Richter hat die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn Anlasstat, Deliktskonnex, konkrete Gefährdung und Verhältnismässigkeit als Voraussetzungen der Sicherungseinziehung erfüllt sind. Konkret unterliegt eine unechte Uhr zwecks Eigengebrauch nicht der Sicherungseinziehung, da sie in der Hand des Täters künftig nicht die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. An diesem Ergebnis ändert auch die Internationalität des Sachverhalts nichts. | Strafrecht\n\n 99 [2000] Nr. 44 S. 125 E. 4a). Eine Rückabwicklung des Geschäfts hat nicht stattgefunden, sondern lediglich eine Kaufpreisminderung. An diesem Ergebnis ändert die Internationalität des Sachverhalts nichts. Nachdem das Versteigerungsverfahren in einen Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache gemündet ist, gelangen gemäss Art. 118 IPRG (SR 291) die Kollisionsregeln des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4) zur Anwendung. Nach dessen Art. 3 Abs. 3 - Anhaltspunkte für eine freie Rechtswahl fehlen - ist im Falle eines Verkaufs durch Versteigerung das Recht desjenigen Landes anwendbar, in welchem die Versteigerung stattgefunden hat. Damit ist Schweizer Recht anwendbar, zumal das \"Geschäft\" über den Marktplatz \"ebay.ch\" zustandegekommen ist und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht; SR 0.221.211.1) keine Anwendung findet (Art. 2 lit. b WKR). II. Kammer, 8. März 2006 (21 05 195) |"}