1.1.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich weder auf der Grundlage des kantonalen noch des übergeordneten Rechts eine obligatorische, mithin unverzichtbare Verteidigung während der Untersuchungshaft bzw. im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ergibt. Auf die Aussagen des Angeklagten ist somit grundsätzlich abzustellen. Welcher Beweiswert ihnen im Einzelnen zukommt, ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung einer näheren Prüfung zu unterziehen. II. Kammer, 21. Juni 2006 (21 05 184) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 16. Februar 2007 abgewiesen [1P.487/2006].) |