Er soll sich zufolge dieses Entscheids befreit und erlöst gezeigt haben, wie der zuständige Polizeibeamte ausdrücklich im Protokoll festhielt. Die weitere Charakterisierung des Angeklagten bzw. die Beschreibung seines Verhaltens während der ersten materiellen polizeilichen Befragungen, die der zuständige Polizeibeamte ebenfalls schriftlich festhielt, lassen nicht den Eindruck entstehen, der Angeklagte sei hilflos gewesen und habe sich durch die einvernehmenden Personen übertölpeln lassen. 1.1.7.