Genf 2002, Rz 19 ff. zu Art. 32 BV). Wie bereits festgehalten wurde, war der Angeklagte aber offensichtlich nicht ausser Stande, seine Interessen im polizeilichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren wahrzunehmen. Er vermochte klare und konzise Angaben zu machen. Dass er sich der Tragweite seines Aussageverhaltens bewusst war, zeigt auch die Entstehungsgeschichte seiner Aussagen näher auf. So stellte er ursprünglich ein strafbares Verhalten in Abrede. Sein späteres Geständnis erfolgte indessen auf seine eigene Initiative. Er soll sich zufolge dieses Entscheids befreit und erlöst gezeigt haben, wie der zuständige Polizeibeamte ausdrücklich im Protokoll festhielt.