Entgegen der Auffassung des Angeklagten ergibt sich auch aus Art. 32 BV nichts anderes, welche Bestimmung ein faires Verfahren garantiert und die Behörden zu einem entsprechenden Verhalten verpflichtet. Nach Abs. 2 der zitierten Norm muss eine angeklagte Person zwar die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte konkret und wirksam wahrzunehmen. Soll ein faires Verfahren gewährleistet sein, müssen die zuständigen Behörden unter Umständen einem Beschuldigten auch ohne entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen einen Rechtsvertreter beigeben (vgl. etwa Hans Vest, St. Galler BV-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz 19 ff.