Aus der Bundesverfassung geht überdies kein Recht auf eine notwendige Verteidigung in der Phase vor dem Gerichtsverfahren hervor. Das Bundesgericht hielt unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Organe der EMRK in ständiger Praxis fest, es stehe einem Betroffenen grundsätzlich frei, in den unterschiedlichen Stadien des Strafverfahrens sich selbst zu verteidigen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesetzgeber in gewissen Fällen im Interesse des Beschuldigten und zur Wahrung eines geordneten Verfahrens und einer optimalen Wahrheitssuche eine obligatorische Verteidigung vorsehe (vgl. BGE 131 I 350 E 3.2). Entgegen der Auffassung des Angeklagten ergibt sich auch aus Art.