Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 226 ff.). Damit in Einklang stehen Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV. Wie bereits erwähnt, wurde der Angeklagte auf sein Recht auf Beizug eines Rechtsbeistandes aufmerksam gemacht. Sein Verteidiger rügt denn auch nicht, sein Mandant sei nicht genügend über seine Verteidigungsrechte informiert worden. Aus der Bundesverfassung geht überdies kein Recht auf eine notwendige Verteidigung in der Phase vor dem Gerichtsverfahren hervor.