d des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (sog. UNO-Pakt II) kann keine Garantie eines obligatorischen Verteidigers abgeleitet werden. In der zitierten Bestimmung ist festgehalten, dass sich ein Angeklagter auch selbst verteidigen kann. In der Literatur zur EMRK spricht man sich ebenfalls nicht für eine zwingende Vertretung eines Angeschuldigten im Stadium der Untersuchung oder noch früher aus (vgl. etwa Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strasbourg/Arlington 1996, N 188 zu Art. 6 EMRK; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl.