Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Luzerner Strafprozessordnung eine unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung eines Angeschuldigten bereits im Untersuchungsverfahren fremd ist. 1.1.6. Entgegen der Auffassung seines Verteidigers steht die Strafprozessordnung des Kantons Luzern damit auch nicht in Widerspruch zu übergeordnetem Recht. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK steht einer beschuldigten Person unter anderem das Recht zu, sich selbst zu verteidigen. Auch aus Art. 14 Ziff. 3 lit. d des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (sog. UNO-Pakt II) kann keine Garantie eines obligatorischen Verteidigers abgeleitet werden.