sie werden zusammen mit den Aussagen des Opfers bewertet. Fraglich ist auch, welches denn die Konsequenzen einer entsprechenden Unverwertbarkeit der Aussagen des Angeklagten sein sollten. Sollte man nicht darauf abstellen können, müssten die Einvernahmen des Angeklagten unter Mitwirkung seines Verteidigers wiederholt werden. Entsprechendes hat der Verteidiger indessen nicht beantragt, er hat mithin auf eine solche Wiederholung verzichtet. 1.1.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Luzerner Strafprozessordnung eine unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung eines Angeschuldigten bereits im Untersuchungsverfahren fremd ist.