Letzteres wurde bisher höchstrichterlich nicht beanstandet und galt als mit übergeordnetem Recht konform, was auch bei der Beurteilung der Frage einer allfälligen zwingenden Verbeiständung im Untersuchungsverfahren nicht (völlig) ausser Acht zu lassen ist. Solche Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren haben praxisgemäss mindestens die Bedeutung eines sog. Indizes, d.h. sie können zusammen mit anderen Beweisen zur Klärung der materiellen Wahrheit herangezogen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt den fraglichen ersten Angaben des Angeklagten ein solcher Stellenwert zu; sie werden zusammen mit den Aussagen des Opfers bewertet.