Hier ist zu beachten, dass selbst Aussagen eines Angeschuldigten im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin unbeachtlich sind, obwohl die Luzerner Strafprozessordnung den sog. "Anwalt der ersten Stunde" nicht kennt. Letzteres wurde bisher höchstrichterlich nicht beanstandet und galt als mit übergeordnetem Recht konform, was auch bei der Beurteilung der Frage einer allfälligen zwingenden Verbeiständung im Untersuchungsverfahren nicht (völlig) ausser Acht zu lassen ist.